AgroVision Allgemeine Geschäftsbedingungen 2023
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung aller unserer Leistungen sowie für alle Angebote der AgroVision und alle Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen mit der AgroVision.
1. Definitionen
1.1. Zusätzliche Nutzungsbedingungen : die Geschäftsbedingungen von Drittanbietern bezüglich der Verwendung von Drittanbieter-Software.
1.2. Vertrag : der Vertrag zwischen AgroVision und dem Kunden über die Bereitstellung von Software und/oder Dienstleistungen durch AgroVision an den Kunden.
1.3. AgroVision : AgroVision BV und/oder eines ihrer Konzernunternehmen oder ein mit ihr verbundenes lokales Unternehmen, von dem aus die Dienstleistungen und/oder die Software an den Kunden bereitgestellt werden, wie beispielsweise AgroVision Belgium oder AgroVision Denmark.
1.4. Kunde : AgroVisions Vertragspartner.
1.5. Kundenspezifische Software : Software, die speziell zum Nutzen des Kunden entwickelt wurde oder entwickelt werden soll, oder Modifikationen dieser Software.
1.6. Defekt : die Nichtübereinstimmung der Software oder einer Dienstleistung mit der Dokumentation.
1.7. Dokumentation : die Benutzer- und anderen Handbücher, Anleitungen und anderen Informationen, die von AgroVision in Bezug auf die Software und Dienstleistungen gemäß dem Vertrag bereitgestellt werden.
1.8. DSGVO : Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
1.9 Allgemeine Geschäftsbedingungen : diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Anhänge.
1.10 Implementierung : der zwischen AgroVision und dem Kunden vereinbarte Dienst zur Durchführung der Installation, Einrichtung und/oder Konfiguration der Software sowie anderer Arbeiten oder Aktivitäten, die erforderlich sind, um die Software gebrauchsfertig zu machen.
1.11 Wartung : die Behebung von Mängeln der Software und die Bereitstellung neuer Versionen der Software.
1.12 Authentifizierungsmittel : die (Kombination aus) Daten und/oder Mittel, mit denen sich der Kunde gegenüber AgroVision authentifizieren kann, beispielsweise die Kombination aus Benutzername und Passwort.
1.13. Service(s) : die im Vertrag festgelegten Services von AgroVision, wie etwa Bereitstellung von Software, Entwicklung von kundenspezifischer Software, Wartung, Support und Implementierung.
1.14. Service Level Agreement (SLA) : die separate Vereinbarung, in der zusätzliche Vereinbarungen zu Support und Wartung aufgeführt sind. Nach der Annahme bildet das SLA einen integralen Bestandteil des Vertrags.
1.15. Software : die Gesamtheit der von AgroVision im Vertrag angegebenen Software. Bei der Software kann es sich entweder um Standard-, Drittanbieter- oder kundenspezifische Software handeln.
1.16. Standardsoftware : Von AgroVision entwickelte Software, die dem Kunden nicht exklusiv zur Verfügung gestellt wird.
1.17. Support : der zwischen AgroVision und dem Kunden vereinbarte Service zur Bereitstellung eines Helpdesks für Benutzerfragen und Störungsberichte sowie zur Behebung von Störungen und/oder Defekten und zur Durchführung von Wartungsarbeiten.
1.18. Drittanbietersoftware : Software (a) bei der alle oder einige der geistigen Eigentumsrechte nicht bei AgroVision liegen und/oder (b) bei der AgroVision bestimmte Entwicklungen oder Änderungen der Software nicht verlangen kann.
2. Allgemeines
2.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Angebote sowie alle Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen mit AgroVision. Die Anwendbarkeit etwaiger anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2.2. Soweit die Erfüllung des Vertrags auch die Lieferung oder den Weiterverkauf von Software und/oder Dienstleistungen Dritter umfasst, gelten die jeweiligen allgemeinen oder sonstigen Geschäftsbedingungen der betreffenden Dritten. Beispielsweise kann die Verwendung von Software oder Dienstleistungen Dritter eine gesonderte Vereinbarung mit diesen Dritten erfordern oder zusätzlichen Nutzungsbedingungen unterliegen. AgroVision kann dem Kunden auf Anfrage etwaige geltende zusätzliche Nutzungsbedingungen zur Verfügung stellen.
2.3. Verträge, die elektronisch (z. B. per E-Mail) oder telefonisch geschlossen werden, kommen erst zustande, wenn AgroVision einen Auftrag oder eine Bestellung des Kunden schriftlich (z. B. per E-Mail) bestätigt hat. Mündliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn und nachdem AgroVision sie ausdrücklich schriftlich (z. B. per E-Mail) bestätigt hat.
2.4. Bei etwaigen Widersprüchen gilt folgende Rangfolge (das Spezielle geht vor dem Allgemeinen): (1) der Vertrag mit etwaigen Anhängen wie etwa dem SLA und der Auftragsverarbeitungsvereinbarung, (2) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und (3) etwaige Zusätzliche Nutzungsbedingungen.
3. Ausgangspunkt für die Dienstleistung
3.1. AgroVision möchte mit seinen Kunden und Auftraggebern partnerschaftlich zusammenarbeiten, wobei jede Partei die angemessenen Interessen der anderen Partei berücksichtigt. Der Auftraggeber ist sich darüber im Klaren, dass AgroVision für die Erfüllung des Vertrags auf (das ordnungsgemäße Funktionieren) der Dienstleistungen Dritter wie AgroVisions eigene Lieferanten und/oder die Zusammenarbeit des Auftraggebers angewiesen ist. In dieser Hinsicht gilt Folgendes:
A. Von AgroVision kann in diesem Zusammenhang erwartet werden, dass sie die Verantwortung für das übernimmt, was sie maßgeblich kontrollieren kann. Beispielsweise ist AgroVision für die Qualität der von ihr bereitgestellten oder erbrachten Software (mit Ausnahme von Software Dritter) und/oder Dienstleistungen verantwortlich und wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass diese den Vereinbarungen des Vertrags entsprechen, kann jedoch keine weitreichende Verantwortung für Teile der Dienstleistung übernehmen, die sie nicht kontrolliert und nicht kontrollieren kann.
B. Im Lichte des partnerschaftlichen Gedankens erwartet AgroVision, dass der Auftraggeber die Verantwortung für die Erfüllung seiner Verpflichtungen selbst übernimmt. Hierzu gehört die Verantwortung des Kunden für: (a) seine eigene technische Netzwerkinfrastruktur, Kommunikationsmittel und Internetverbindung sowie deren Sicherheit, die stets alle relevanten Anforderungen erfüllen, die von AgroVision festgelegt und/oder angepasst werden, (b) die stets rechtzeitige Annahme und/oder Implementierung aller von AgroVision veröffentlichten Updates und Upgrades und (c) die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Zusammenarbeit für die Erbringung der Dienstleistungen und die Fähigkeit, anderen Verpflichtungen nachzukommen.
3.2. Die von AgroVision angegebenen Lieferzeiten und sonstigen Fristen sind immer indikativ und basieren auf den Daten und Umständen, die AgroVision zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten angegebene Lieferzeiten und sonstige Fristen niemals als feste Termine, deren Nichteinhaltung einen Verzug darstellt. Verzögerungen aufgrund von Handlungen des Kunden können AgroVision nicht zugeschrieben werden. Die Überschreitung einer Lieferzeit oder sonstigen Frist, aus welchem Grund auch immer, stellt daher nicht automatisch einen Verzug seitens AgroVision dar.
3.3. Ein Verzug seitens AgroVision kann erst dann eintreten, wenn der Auftraggeber AgroVision durch schriftliche Mahnung eine realistische letzte Chance eingeräumt hat, in der er eine angemessene Frist zur Behebung des betreffenden Verstoßes gesetzt hat, und AgroVision auch nach Ablauf dieser Frist schuldhaft an seiner Nichterfüllung festhält. Die Mahnung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Verstoßes enthalten, damit AgroVision angemessen reagieren kann.
4. Bereitstellung von Software
4.1. AgroVision stellt dem Kunden die im Vertrag bezeichnete Software zu den im Vertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und – sofern anwendbar – den Zusätzlichen Nutzungsbedingungen beschriebenen Bedingungen zur Verfügung.
4.2. Sofern für die Nutzung der Software erforderlich, stellt AgroVision dem Kunden Authentifizierungsmittel zur Verfügung, damit der Kunde auf die Software und ihre Daten zugreifen kann. Der Kunde ist für die sorgfältige und persönliche Verwendung und Verwaltung der Authentifizierungsmittel verantwortlich. Wenn ein Benutzer unter Verwendung der Authentifizierungsmittel auf die Software und Daten zugreift, ist AgroVision berechtigt, davon auszugehen, dass es sich um einen autorisierten Benutzer handelt.
4.3. Der Kunde ist sich bewusst, dass der störungsfreie Betrieb und die Verfügbarkeit der Software von externen Faktoren wie Telekommunikation und/oder Internet oder anderen Verbindungen und Systemen Dritter abhängt. Angesichts dieser Abhängigkeiten kann AgroVision nicht garantieren, dass die Software jederzeit fehlerfrei, mangelfrei und ohne Ausfälle funktioniert.
4.4. Der Kunde ist jederzeit für die Nutzung der Software und Dienste sowie für alle anderen Formen der Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten in der Software und anderswo, die vom Kunden oder in seinem Namen durchgeführt werden, verantwortlich. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass er (oder seine Mitarbeiter/Benutzer) die im Vertrag vereinbarte Nutzung einhält (einhält), keine rechtswidrigen Daten verarbeitet (unterlässt) oder im Rahmen der Nutzung der Software anderweitig die Rechte Dritter verletzt.
4.5. AgroVision haftet nicht für die Ungenauigkeit, Unvollständigkeit oder Rechtswidrigkeit der mithilfe der Software gespeicherten Informationen und/oder personenbezogenen oder anderen Daten, noch für eine korrekte und ungehinderte Datenübertragung mithilfe der Software und/oder Dienste oder Änderungen, Ergänzungen und/oder die Nutzung oder sonstige Verarbeitung personenbezogener oder anderer Daten und/oder verfügbarer Informationen. Der Kunde stellt AgroVision von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass die vom Kunden und/oder seinen Mitarbeitern/Nutzern in der Software gespeicherten Daten oder die Änderungen, Ergänzungen und/oder die Verwendung oder sonstige Verarbeitung personenbezogener oder sonstiger Daten und anderer Informationen durch den Kunden und/oder seine Mitarbeiter/Nutzer rechtswidrig sind.
4.6. Sollte AgroVision davon in Kenntnis gesetzt werden, dass Informationen, die der Kunde und/oder seine Mitarbeiter/Nutzer über die Software gespeichert und/oder ausgetauscht haben, rechtswidrig sind, behält sich AgroVision das Recht vor, diese Informationen unverzüglich zu entfernen oder den Zugriff darauf zu sperren. AgroVision haftet in keinem Fall für Schäden, die aus derartigen Maßnahmen entstehen. Der Kunde stellt AgroVision in diesem Zusammenhang von allen Ansprüchen seiner Mitarbeiter/Nutzer und/oder Dritter, einschließlich Schadensersatzansprüchen, frei, die möglicherweise gegen AgroVision geltend gemacht werden.
5. Entwicklung von kundenspezifischer Software und Dokumentation
5.1. Wenn der Vertrag die Entwicklung von kundenspezifischer Software beinhaltet, wird AgroVision diese Arbeiten sorgfältig und gemäß den zwischen dem Kunden und AgroVision vereinbarten Spezifikationen sowie allen vom Kunden bereitgestellten Informationen, Dokumentationen und Entwürfen ausführen. Wenn die Parteien eine Entwicklungsmethode (z. B. Agile) verwenden, akzeptieren die Parteien (i) dass die Arbeiten nicht von Anfang an auf der Grundlage vollständiger oder ausführlicher Spezifikationen ausgeführt werden und (ii) dass Spezifikationen, die zu Beginn der Arbeiten vereinbart wurden oder nicht, während der Ausführung des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung des mit der betreffenden Entwicklungsmethode verbundenen Projektansatzes angepasst werden können. Die zu liefernde kundenspezifische Software entspricht den zuletzt vereinbarten Spezifikationen.
5.2. Wenn dies im Vertrag vereinbart ist und sofern die der Software und/oder den Diensten bereits beiliegende Dokumentation für den Kunden nicht ausreichend detailliert ist, erstellt AgroVision für den Kunden eine spezifische Dokumentation zur Verwendung und Bedienung der Software und/oder der Dienste.
6. Umsetzung
6.1. Haben die Parteien im Vertrag eine Umsetzung vereinbart, führt AgroVision die Umsetzung in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber gemäß den hierzu im Vertrag oder einem anderen Dokument (Maßnahmenplan oder Umsetzungsplan) getroffenen Vereinbarungen durch.
6.2. Der Auftraggeber wird AgroVision diesbezüglich jede erforderliche Zusammenarbeit zukommen lassen, einschließlich der rechtzeitigen Bereitstellung von von AgroVision angeforderten und benötigten Informationen sowie aller anderen von AgroVision als notwendig erachteten Zusammenarbeit.
6.3. Verzögert sich der Beginn oder der Ablauf der Umsetzung durch Faktoren, die AgroVision nicht zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber die dadurch bei AgroVision anfallenden Kosten zu den üblichen Tarifen von AgroVision.
7. Abnahme
7.1. Wenn die Parteien im Vertrag ein Abnahmeschema vereinbart haben, gelten die Software und/oder die Dienstleistungen nach erfolgreichem Abschluss dieses Abnahmeschemas als abgenommen.
7.2. Wenn die Parteien kein Abnahmeschema vereinbart haben, gelten die gelieferte Software und/oder die gelieferten Dienstleistungen als abgenommen, wenn AgroVision die Software dem Kunden zum ersten Mal zur Verfügung stellt und/oder die Dienstleistungen erbringt.
8. Wartung und Support
8.1. Sofern im Vertrag nicht anders angegeben, führt AgroVision Wartungen an der Standardsoftware durch und bietet diesbezüglich Support. AgroVision kann frei bestimmen, wie es Support und Wartung interpretiert und wie Mängel im Rahmen der Wartung identifiziert, klassifiziert und behoben werden oder nicht.
8.2. Für kundenspezifische Software führt AgroVision Wartungen durch und bietet Support, wenn der Kunde zu diesem Zweck einen speziellen Wartungsvertrag mit AgroVision abgeschlossen hat. Der Kunde ist immer selbst für das Funktions- und Anwendungsmanagement der Standardsoftware verantwortlich. Dies ist ausdrücklich nicht in Wartung und Support enthalten.
8.3. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass AgroVision nicht verpflichtet ist, Wartung oder Support für Drittsoftware bereitzustellen. Drittsoftware unterliegt ausschließlich den Zusätzlichen Nutzungsbedingungen. In Bezug auf Wartung und Support von Drittsoftware gelten ausschließlich die diesbezüglich in den Zusätzlichen Nutzungsbedingungen enthaltenen Vereinbarungen (sofern vorhanden).
8.4. Auf Anfrage des Kunden stellt AgroVision dem Kunden ein Service Level Agreement zur Verfügung, das detaillierte Regelungen zu beispielsweise Verfügbarkeit, Backups und Service Levels in Bezug auf die Standardsoftware und/oder kundenspezifische Software enthält.
8.5. AgroVision behält sich das Recht vor, die Software vorübergehend zu Wartungszwecken, zur Änderung oder zur Behebung von Mängeln außer Betrieb zu nehmen. In solchen Fällen wird AgroVision alle Anstrengungen unternehmen, um etwaige Fehler oder Mängel zu beheben. AgroVision wird sich außerdem bemühen, eine solche Außerbetriebnahme so kurz wie möglich zu halten. Wenn AgroVision davon ausgeht, dass die Außerbetriebnahme für einen längeren Zeitraum erforderlich sein wird, wird AgroVision alle Anstrengungen unternehmen, den Kunden so schnell wie möglich zu informieren und sicherzustellen, dass dem Kunden und den Benutzern dadurch so wenig Unannehmlichkeiten wie möglich entstehen. AgroVision haftet niemals für Schäden infolge einer solchen Außerbetriebnahme.
8.6. Die Wartung kann zu einer Änderung, Erweiterung oder Einschränkung der Funktionalitäten der Standardsoftware führen. Solche Anpassungen berechtigen den Kunden ebenfalls nicht zu einer Entschädigung.
8.7. AgroVision stellt einen Helpdesk für den Support zur Verfügung. Bei der Nutzung des Helpdesks ist sich der Kunde seiner Verantwortung bewusst, Beschwerden und Mängel so konkret und möglichst reproduzierbar wie möglich an AgroVision zu melden. AgroVision ist bestrebt, alle Fragen so gut und zeitnah wie möglich zu beantworten. Die Kontaktinformationen des Helpdesks finden Sie auf der AgroVision-Website.
9. Gebühren und Zahlung
9.1. Der Kunde muss die vereinbarten Gebühren für die zu erbringende Software und/oder Dienstleistungen zahlen. Alle von AgroVision genannten Beträge und Tarife verstehen sich in Euro und ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben oder Gebühren.
9.2. Wenn AgroVision auf Wunsch des Kunden zusätzliche Arbeiten ausführt, gelten diese Arbeiten als zusätzliche Arbeiten. AgroVision führt diese Arbeiten zu den jeweils aktuellen Stundensätzen auf der Grundlage einer späteren Berechnung aus.
9.3. AgroVision behält sich das Recht vor, alle Tarife und Gebühren jährlich für jedes Kalenderjahr zu ändern. Darüber hinaus ist AgroVision jederzeit berechtigt, nachweisbare Preiserhöhungen von Drittanbietern und anderen Lieferanten von AgroVision sowie Änderungen der Lohnkosten an den Kunden weiterzugeben.
9.4. Wenn der Vertrag aus mehreren Teillieferungen besteht, ist AgroVision berechtigt, diese Teile separat in Rechnung zu stellen.
9.5. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zahlt der Kunde die fälligen Gebühren ohne Abzüge oder Aufrechnung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum. Wenn zwischen dem Kunden und AgroVision eine Zahlung per Lastschrift (SEPA oder anderweitig) vereinbart wurde, zieht AgroVision die vereinbarten Gebühren von der vom Kunden angegebenen Kontonummer ein oder veranlasst deren Einzug. Eventuelle Beanstandungen der Rechnung, die ebenfalls innerhalb der vorgenannten Frist erfolgen müssen, setzen die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus.
9.6. Wenn der Kunde die Zahlung nicht rechtzeitig leistet oder eine Lastschrift fehlschlägt, gerät der Kunde von Rechts wegen (d. h. ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist) in Verzug. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von AgroVision in dieser Hinsicht trägt der Kunde sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Inkassokosten, die AgroVision entstehen, damit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Die außergerichtlichen Kosten werden hiermit auf 15 % des nicht bezahlten Teils des Rechnungsbetrags festgelegt, mindestens jedoch auf 350,00 EUR. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist AgroVision außerdem berechtigt, die Software und/oder Dienste vorübergehend oder anderweitig außer Betrieb zu nehmen.
9.7. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Rechnung werden alle ausstehenden Rechnungen, einschließlich der Rechnungen, deren Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist, sofort fällig und zahlbar.
9.8. Zahlungen des Auftraggebers dienen stets zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und erst danach der am längsten ausstehenden fälligen und zahlbaren Rechnungen, selbst wenn der Auftraggeber angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
9.9. In Bezug auf Zahlungen und Abrechnungen sind, sofern der Auftraggeber nicht schlüssig das Gegenteil beweist, stets die Aufzeichnungen von AgroVision maßgebend.
9.10. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber AgroVision auszusetzen.
10. Dauer, Kündigung und Folgen der Kündigung
10.1. Die (anfängliche) Laufzeit des Vertrags ist im Vertrag festgelegt. Wenn im Vertrag keine Laufzeit angegeben ist, beträgt die Laufzeit ein (1) Jahr. Sofern nicht anders vereinbart, verlängert sich die Laufzeit des Vertrags nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit automatisch um jeweils ein (1) Jahr.
10.2. Sofern nicht anders vereinbart, kann jede Partei den Vertrag mit Wirkung zum Ende der Laufzeit (oder verlängerten Laufzeit) des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei (3) Kalendermonaten ordentlich kündigen. Eine vorzeitige und zwischenzeitliche Kündigung des Vertrags durch den Kunden ist nicht möglich.
10.3. Unbeschadet gesetzlicher Rechte kann jede Partei den Vertrag aufgrund einer zurechenbaren Vertragsverletzung ganz oder teilweise auflösen, wenn die andere Partei nach einer schriftlichen Inverzugsetzung mit angemessener Frist zur Behebung der Vertragsverletzung auch nach Ablauf dieser angemessenen Frist ihren Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommt.
10.4. Jede Partei kann den Vertrag ohne Inverzugsetzung und mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise auflösen (ontbinden), (a) wenn der anderen Partei ein vorläufiger oder sonstiger Zahlungsaufschub gewährt wird, (b) wenn die andere Partei für insolvent erklärt wird, (c) wenn das Geschäft der anderen Partei liquidiert oder beendet wird, außer zum Zwecke der Umstrukturierung oder Unternehmensfusion, oder (d) AgroVision aufgrund internationaler und europäischer Sanktionsvorschriften daran gehindert wird, Geschäfte mit dem Kunden zu tätigen. AgroVision ist aufgrund der in diesem Absatz genannten Auflösung nicht zu Rückerstattungen oder Entschädigungen verpflichtet.
10.5. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Auflösung (ontbinden) von AgroVision im Rahmen der Umsetzung des Vertrags bereits ordnungsgemäß bereitgestellte oder gelieferte Software und/oder Dienstleistungen erhalten hat, bleiben die entsprechenden, von AgroVision vor der Auflösung in Rechnung gestellten Beträge vollständig fällig und werden zum Zeitpunkt der Auflösung sofort zahlbar.
10.6. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags, aus welchem Grund und aus welchen Gründen auch immer, wird der Kunde – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – die Nutzung der gesamten bereitgestellten Software unverzüglich einstellen und beenden. In diesem Fall ist AgroVision auch berechtigt, den Zugriff auf die Software und/oder Dienste durch technische Maßnahmen zu verweigern.
10.7. Nach Kenntnisnahme der Beendigung des Vertrags und auf entsprechende Anfrage des Kunden wird AgroVision bei der reibungslosen Umstellung auf einen anderen Anbieter und/oder eine andere Software mitwirken. Dazu gehört, dass die Daten des Kunden dem Kunden oder einem vom Kunden benannten Dritten in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden und alle anderen Arbeiten, die schriftlich vereinbart werden müssen. Unter Daten des Kunden werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich nur die Rohdaten (Primärdaten) verstanden, die vom Kunden oder in dessen Namen in die Software eingegeben werden, die vom Kunden oder in dessen Namen im Rahmen der Software und/oder der Erbringung von Dienstleistungen durch AgroVision an AgroVision übermittelt werden oder die AgroVision im Rahmen der Software und/oder der Erbringung von Dienstleistungen von Dritten erhält und die AgroVision berechtigt ist, dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Die mit der Arbeit verbundenen Kosten, die AgroVision aus dieser Zusammenarbeit entstehen, werden vom Kunden zu den jeweils aktuellen Stundensätzen von AgroVision bezahlt.
10.8. Wenn der Kunde dies wünscht, kann er AgroVision nach Beendigung des Vertrags um eine Verlängerung des Vertrags bitten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Mit Zustimmung von AgroVision wird AgroVision dabei mitwirken. AgroVision ist berechtigt, dieses erweiterte Nutzungsrecht an andere Bedingungen zu knüpfen als diejenigen, die im ursprünglichen Vertrag bestanden, unabhängig davon, ob es sich um einen neuen Vertrag handelt oder nicht. In einem solchen Fall kann AgroVision beispielsweise vom Kunden verlangen, den Vertrag um eine bestimmte Mindestdauer zu verlängern, oder für das erweiterte Nutzungsrecht eine andere Gebühr erheben.
11. Haftung
11.1. Die Gesamthaftung von AgroVision für Schäden, die dem Kunden infolge einer Nichterfüllung des Vertrags durch AgroVision oder eine Person, für die AgroVision gesetzlich haftet, oder aus irgendeinem anderen Grund entstehen, ist auf den Ersatz des direkten Schadens bis zur Höhe des von der Versicherung von AgroVision gezahlten Betrags beschränkt, ansonsten auf höchstens den für diesen Vertrag vereinbarten Preis (ohne Mehrwertsteuer), vorbehaltlich eines Höchstbetrags von 250.000 EUR. Wenn die Laufzeit des Vertrags mehr als zwölf (12) Monate beträgt, wird der für den Vertrag vereinbarte Preis auf den Betrag (ohne Mehrwertsteuer) festgelegt, den AgroVision dem Kunden im Rahmen dieses Vertrags für die letzten zwölf (12) Monate vor dem Auftreten des Schadens in Rechnung gestellt und von AgroVision erhalten hat, ebenfalls vorbehaltlich eines Höchstbetrags von 250.000 EUR. Unter direkten Schäden sind nur zu verstehen:
A. angemessene Kosten, die der Kunde aufwenden muss, damit die Leistung von AgroVision dem Vertrag entspricht; ein solcher Ersatzschaden wird jedoch nicht ersetzt, wenn der Vertrag vom Auftraggeber oder auf dessen Wunsch aufgelöst wird;
B. angemessene Kosten, die dem Auftraggeber nachweislich dadurch entstanden sind, dass sein(e) alte(n) System(e) und zugehörige Einrichtungen notwendigerweise länger betriebsbereit gehalten wurden, weil AgroVision einen Liefertermin nicht eingehalten hat, bei dem es sich um einen festen Termin handelt und dessen Nichteinhaltung einen Verzug darstellt, und der Auftraggeber diese Verzögerung vernünftigerweise nicht hätte berücksichtigen müssen, abzüglich etwaiger Einsparungen, die sich durch die verspätete Lieferung ergeben; das Vorstehende gilt ausdrücklich nicht im Falle einer Verzögerung, die auf einen dem Auftraggeber zuzuschreibenden Grund zurückzuführen ist;
C. angemessene Kosten, die bei der Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens entstanden sind, sofern sich die Feststellung auf einen direkten Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht;
D. angemessene Aufwendungen zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden, sofern der Auftraggeber nachweist, dass diese Aufwendungen zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
11.2. Die Haftung von AgroVision für indirekte Schäden ist ausgeschlossen. Indirekter Schaden bedeutet in jedem Fall: Folgeschäden, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verminderter Geschäftswert, Schäden durch Geschäftsstagnation, Schäden infolge von Ansprüchen von Kunden des Auftraggebers, Beschädigung oder Verlust von Daten und alle anderen Formen von Schäden als die in Ziffer 11.1 genannten, aus welchem Grund auch immer.
11.3. Der Kunde stellt AgroVision von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit einem Mangel an einem Service oder einer Software frei, beispielsweise im Rahmen der Produkthaftung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden direkt durch diese Services und/oder Software verursacht wurde. In solchen Fällen haftet AgroVision gemäß den Bestimmungen der Klauseln 11.1 und 11.2, es sei denn, der Kunde kann sich gegenüber diesem oder diesen Dritten auf eine Haftungsbeschränkung und/oder einen Haftungsausschluss berufen und auf dieser Grundlage ist die Haftung von AgroVision gegenüber diesem oder diesen Dritten in einer Weise beschränkt oder ausgeschlossen, die günstiger ist als die Bestimmungen der Klauseln 11.1 und 11.2.
11.4. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Klausel gelten nicht, wenn der Schaden des Kunden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens AgroVision verursacht wurde.
11.5. Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Schadensersatz ist stets, dass AgroVision gemäß Ziffer 3.3 in Verzug ist und der Auftraggeber den Schaden so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwölf (12) Monaten nach dessen Auftreten, bei AgroVision meldet.
11.6. Jegliche Haftung von AgroVision erlischt nach Ablauf von vierundzwanzig (24) Monaten, gerechnet ab dem Tag der Beendigung des Vertrags oder eines Teils des Vertrags, es sei denn, der Auftraggeber hat innerhalb dieser Fristen rechtliche Schritte gegen den Auftragnehmer eingeleitet.
11.7. Sofern von AgroVision im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge des Auftraggebers beauftragte Personen ihre Haftung in diesem Zusammenhang beschränken möchten, enthalten alle an AgroVision erteilten Aufträge die Vollmacht, derartige Haftungsbeschränkungen auch im Namen dieser Personen zu akzeptieren. AgroVision haftet niemals für unerwartete Verstöße dieser beauftragten Personen.
12. Höhere Gewalt
12.1. Soweit sich dies nicht bereits aus dem geltenden Recht ergibt, haftet AgroVision nicht für Schäden und ist nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet, wenn der Schaden oder die Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt in diesem Sinne umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf: Stromausfall, Ausfall des Internets und/oder anderer Telekommunikationsverbindungen, Störungen der Stromversorgung und/oder der Kommunikationsnetze, Computerviren, eine Pandemie (wie Covid 19), eine Verletzung, ob schuldhaft oder nicht, durch von AgroVision beauftragte Dritte sowie alle anderen Umstände außerhalb der Kontrolle von AgroVision.
12.2. Wenn der Zeitraum höherer Gewalt länger als zwei (2) Monate dauert oder mit Sicherheit mindestens so lange andauern wird, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne der anderen Partei zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Wenn eine Situation höherer Gewalt vorliegt, wird die Partei, die sich darauf beruft, die andere Partei so schnell wie möglich schriftlich benachrichtigen und die erforderlichen Belege vorlegen.
13. Geistiges Eigentum
13.1. Alle geistigen Eigentumsrechte an der von AgroVision bereitgestellten Standardsoftware, an der von AgroVision entwickelten kundenspezifischen Software sowie an den von AgroVision bereitgestellten Diensten und Dokumentationen und den von AgroVision entwickelten Daten (einschließlich Datenbanken), Analysen und Benchmarks und (anderen) Ergebnissen davon liegen ausschließlich bei AgroVision. Alle geistigen Eigentumsrechte an der von AgroVision bereitgestellten Drittanbietersoftware und der zugehörigen Dokumentation liegen ausschließlich bei den jeweiligen Drittanbietern. Sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, erwirbt der Kunde ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für die Dauer des Vertrags, vorbehaltlich der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und etwaigen anwendbaren zusätzlichen Nutzungsbedingungen.
13.2. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, darf der Kunde die Software sowie die von AgroVision bereitgestellten Dienste und Dokumentationen und die von AgroVision entwickelten Daten (einschließlich Datenbanken), Analysen und Benchmarks sowie andere Ergebnisse davon nur in seiner eigenen Organisation und zum Nutzen dieser Organisation für den im Vertrag vorgesehenen Zweck verwenden. Jede andere Verwendung, einschließlich der Bereitstellung oder Unterlizenzierung an Dritte, der vollständigen oder teilweisen Änderung sowie des Reverse Engineering oder anderer Versuche, den Quellcode und/oder die technische Funktionsweise zum Zwecke des Missbrauchs abzurufen, ist ohne vorherige Zustimmung von AgroVision – und im Fall von Drittsoftware auch des jeweiligen Dritten – untersagt.
13.3. In Bezug auf Drittsoftware erkennt der Kunde an, dass AgroVision keine Kontrolle oder Einfluss darauf hat oder hatte.
14. Vertraulichkeit
14.1. Die Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen von AgroVision, dem Auftraggeber und/oder Dritten, die sie im Rahmen des Vertrags oder aus anderen Quellen erhalten, vertraulich zu behandeln. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von einer der Parteien übermittelt werden oder sich aus der Art der Informationen ergeben.
14.2. Die Parteien vereinbaren mit ihren Mitarbeitern und/oder für sie tätigen Dritten, die tatsächlich Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten können, die gleiche Geheimhaltungspflicht und garantieren sich gegenseitig die Einhaltung dieser Verpflichtung durch ihre Mitarbeiter und/oder Dritten und stellen die andere Partei von Schäden frei, die ihr durch einen unerwarteten Verstoß gegen diese Bestimmung entstehen. Die Haftung von AgroVision ist in dieser Hinsicht auf die Bestimmungen in Ziffer 11 beschränkt.
15. Verarbeitung und Nutzung (personenbezogener) Daten
15.1. Personenbezogene Daten werden von AgroVision gemäß der DSGVO verarbeitet:
A. Sofern AgroVision personenbezogene Daten im Rahmen der Erfüllung des Vertrags verarbeitet, bei dem der Kunde der Verantwortliche im Sinne der DSGVO ist und AgroVision als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO benannt ist, verarbeitet AgroVision personenbezogene Daten nur gemäß einer gesondert geschlossenen Verarbeitungsvereinbarung, und zwar unter Berücksichtigung des Folgenden. Der Kunde erkennt an, dass die Software und Dienste von AgroVision auch Folgendes umfassen können: (1) die Nutzung der vom Kunden in aggregierter und/oder anonymisierter Form in die Software eingegebenen oder in ihr gespeicherten Daten durch AgroVision zu Analyse- und Benchmarkingzwecken, unabhängig davon, ob dies Teil der von AgroVision an den Kunden bereitgestellten Software und Dienste ist oder nicht, sowie zu Forschungs- oder anderen Geschäftszwecken von AgroVision; und (2) die Erfassung statistischer und anderer Informationen in Bezug auf die Leistung, den Betrieb und die Nutzung der Software. AgroVision ist in seiner Eigenschaft als Auftragsverarbeiter berechtigt, die erforderlichen Verarbeitungsvorgänge zum Zweck der Anonymisierung der Daten des Kunden durchzuführen, sodass die in diesem Absatz genannten Daten nicht mehr als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO gelten und in keiner Weise auf den Kunden zurückgeführt werden können. Soweit der Kunde aus diesen Daten (Eigentums-)Rechte ableiten kann, wird davon ausgegangen, dass der Kunde deren Verwendung durch AgroVision zustimmt und der Kunde AgroVision eine kostenlose, unbefristete und unwiderrufliche Lizenz zur Verwendung der Daten für die vorgenannten Zwecke gewährt;
B. Soweit AgroVision als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO auftritt, beispielsweise wenn es personenbezogene Daten nach Genehmigung durch den Kunden über die Software an Dritte überträgt, verarbeitet AgroVision personenbezogene Daten gemäß seiner Datenschutzerklärung, die auf der Website von AgroVision zu finden ist.
15.2. Der Kunde garantiert AgroVision, dass die (personenbezogenen) Daten, die er AgroVision in irgendeiner Weise im Rahmen der Software und Dienste zur Verfügung stellt oder die mit seiner Zustimmung erhalten wurden, nicht rechtswidrig sind/rechtmäßig erhalten wurden und keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde garantiert AgroVision, dass der Inhalt, die Verwendung und/oder die Verarbeitung (personenbezogener) Daten den geltenden Gesetzen und Vorschriften entspricht, nicht rechtswidrig ist und keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt AgroVision von allen Rechtsansprüchen eines oder mehrerer Dritter, gleich aus welchem Grund, im Zusammenhang mit diesen (personenbezogenen) Datenverarbeitungsvorgängen frei und stellt sie vollständig schadlos.
16. Geltendes Recht, zuständiges Gericht und sonstige Bestimmungen
16.1. Alle Verträge und Verpflichtungen, die sich daraus ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
16.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen und nicht einvernehmlich beigelegt werden können, werden vom zuständigen niederländischen Gericht entschieden, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Rahmen eines bestimmten Streitfalls schriftlich eine Mediation oder ein Schiedsverfahren.
16.3. AgroVision ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern. Die aktuellste Version der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann immer auf der Website von AgroVision eingesehen werden.
16.4. Die Nichtausübung oder eine Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels, das im Rahmen des Vertrags, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gesetzlich vorgesehen ist, stellt keinen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar und schließt die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels nicht aus oder beschränkt sie nicht.
16.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und voll wirksam. AgroVision und der Kunde werden in einem solchen Fall Konsultationen aufnehmen, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die möglichst denselben Inhalt haben und die nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen ersetzen.
16.6. Bestimmungen des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihrer Natur nach nach Ablauf des Vertrags fortbestehen sollen, bleiben auch danach wirksam. Zu diesen Bestimmungen gehören mindestens die Bestimmungen zu (i) geistigem Eigentum, (ii) Vertraulichkeit, (iii) Verarbeitung und Nutzung personenbezogener und anderer Daten, (iv) Haftung und (v) anwendbarem Recht und Gerichtsstand.
16.7. Für die Auslegung von Inhalt und Umfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend.